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Erwerb von Todes wegen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff nach § 3 ErbStG:
    (1) Der Erwerb durch Erbfall, Erbersatzanspruch, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs;
    (2) der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
    (3) die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften Anwendung finden;
    (4) der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (Lebensversicherungen).

    Steuerliche Behandlung: Erbschaftsteuer, einmalige Vermögensanfälle.

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