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Erziehungsgeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sozialleistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 9.2.2004 (BGBl I 206) m.spät.Änd. für alle Mütter oder Väter für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach der Geburt des Kindes (Sicherung der Familie und von Kindern). Die bisherigen Regelungen über das Erziehungsgeld werden durch Regelungen über ein Elterngeld ersetzt. Erziehungsgeld wird deshalb nur noch längstens bis zum 31. Dezember 2008 gewährt. Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) tritt auch zu diesem Zweitpunkt außer Kraft. Seit 1.1.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i.d.F. vom 5.12.2006 (BGBl. I 2748) m.spät.Änd.

    1. Voraussetzungen für das Erziehungsgeld: a) Anspruchsberechtigte(r) muss in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Personensorgerecht für das Kind haben, das Kind selbst betreuen oder erziehen und keine oder keine volle (bis maximal 30 Wochenstunden) Erwerbstätigkeit ausüben. Für bestimmte Personengruppen besteht Anspruch auf Erziehungsgeld auch im Ausland (z.B. bei Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Kommandierung; Entwicklungshelfern).

    Für den Anspruch eines Ausländers, der nicht der EU angehört, ist weitere Voraussetzung, dass er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Anspruchsberechtigung nur, solange diese Voraussetzungen auch vorliegen. Anspruch besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Erziehungsgeld wird nur einem Anspruchsberechtigten gewährt (Ehegatten können bestimmen, wer Erziehungsgeld erhalten soll; Wechsel der Anspruchsberechtigung möglich).

    b) Höhe: Die Höhe des Erziehungsgeldes und die Einkommensgrenzen sind in §§ 5–7 BErzGG geregelt. Das Erziehungsgeld beträgt 450 Euro (Budget) bzw. 300 Euro (Regelbetrag) monatlich. In den ersten sechs Lebensmonaten entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen abzgl. Freibeträge 23.000 Euro bzw. 30.000 Euro (bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten) übersteigt. Einkommensabhängige Sozialleistungen und Mutterschaftsgeld in den Grenzen des § 7 BErzGG werden auf das Erziehungsgeld nicht angerechnet. Der Anspruch ist für jedes Kind getrennt zu prüfen.

    2. Sozialversicherung: Vor der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mütter bleiben während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei weiterversichert. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf weitere Einnahmen, aus denen bereits vor dem Erziehungsgeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Sicherung in der Rentenversicherung durch die Kindererziehungszeit.

    3. Erziehungsgeld wird nur auf Antrag für jeweils ein Lebensjahr gewährt. Die Leistung erfolgt höchstens für sechs Monate vor der jeweiligen Antragstellung.

    4. Rechtsweg für Streitigkeiten eröffnet zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

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