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Event Locations

Definition: Was ist "Event Locations"?

Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätten aller Art. Es können drei Kategorien von Veranstaltungsstätten unterschieden werden: a) Tagungshotels, b) Veranstaltungszentren und c) Special Event Locations.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätten aller Art. Das englische Wort "Locations" wird inzwischen im Deutschen synonym für "Veranstaltungs‑" bzw. "Versammlungsstätten" gebraucht, ist aber eigentlich die falsche Bezeichnung; richtig wären die englischen Begriffe "event venue" (für eine umbaute Veranstaltungsstätte) und "event site" (für ein Veranstaltungsgelände).

    2. Arten: Es können drei Kategorien von Veranstaltungsstätten unterschieden werden:
    a) Tagungshotels: Hotels, die neben dem Angebot hoteltypischer Leistungen auf die Ausrichtung von (geschäftlichen) Tagungen spezialisiert sind und dafür eigens Räume mit entsprechender Ausstattung und Veranstaltungstechnik vorhalten. Tagungshotels übernehmen dementsprechend zwei Hauptfunktionen: die Unterbringung der Tagungsgäste (Übernachtungsangebot) und die Ausrichtung der Tagungen (Tagungsraumangebot). Tagungshotels halten den mit Abstand größten Anteil an dem wichtigen Markt für Seminare/Symposien/Tagungen/Kongresse. Hauptzielgruppen sind Unternehmen (Corporates) sowie Wirtschaftsverbände, Kammern etc. Das Europäische Institut für Tagungswirtschaft (EITW) zählt in Deutschland über 3.200 Tagungshotels (Stand 2012).
    b) Veranstaltungszentren: für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen errichtete und zu diesem Zweck dauerhaft genutzte Großbauten mit entsprechender multifunktionaler Raum- und Technik-Ausstattung. Hierzu zählen insbes. Kongresshäuser, Mehrzweckhallen (Stadthallen, Bürgerhäuser), Messehallen sowie Konzert- und Sporthallen bzw. –stadien und Arenen. Veranstaltungszentren sind spezialisiert auf die Durchführung größerer oder sehr großer Veranstaltungen mit bis zu mehreren Tausend Teilnehmern und werden überwiegend genutzt für entsprechende Kongresse und Tagungen sowie Kultur- und Sportveranstaltungen. Hauptzielgruppen sind Unternehmen (Corporates), Veranstaltungsagenturen bzw. Professional Congress Organizers (PCO), Verbände und politische Parteien. Das EITW zählt in Deutschland über 1.500 Veranstaltungszentren (Stand 2012).
    c) Special Event Locations: teils permanent, teils gelegentlich genutzte Versammlungsstätten, die ursprünglich nicht für die Durchführung von Veranstaltungen errichtet wurden. (Manchmal werden "Special Event Locations" nur als "Event Locations" bezeichnet, was aber begrifflich unscharf ist, da auch Tagungshotels und Veranstaltungszentren Locations für Events sind.) Zu den SEL zählen Theater und Kinos; Museen; Burgen, Schlösser, Klöster; Industrieanlagen, ‑ruinen oder –brachen (Fabrikhallen, Zechen etc.); Flughäfen, Hangars; Bahnhöfe, Lokschuppen; Kreuzfahrtschiff (Hochsee-, Fluss-); (Hoch-)Schulen und andere Bildungseinrichtungen; Freizeitparks, Themenparks, Zoos; Sonderbauten (Buga, Expo u.ä.); Restaurants; etc. Die Liste ist im wahrsten Sinne des Wortes endlos. Das Marktsegment der SEL hat sehr unscharfe Ränder und unterliegt einer hohen Dynamik: Streng genommen ist es ein Residuum für alle regelmäßig oder gelegentlich genutzten Veranstaltungsstätten, die nicht ein Tagungshotel oder ein Veranstaltungszentrum sind. Das EITW nennt für Deutschland einen Bestand von über 1.700 SEL, wobei nur Betriebe min mindestens 100 Sitzplätzen im größten Saal bei Reihenbestuhlung gezählt werden. Dennoch erscheint diese Zahl überaus niedrig. Das Spannungsverhältnis von ursprünglichem Errichtungszweck und Zweitnutzung als Veranstaltungsstätte verleiht SEL eine außergewöhnliche und originelle Ausstrahlung, die sie von Tagungshotels und Veranstaltungszentren abhebt. Oft ist dieses Spannungsverhältnis zugleich Quelle der Inspiration für Veranstaltungsmotto, Veranstaltungsinhalte und/oder Rahmenprogramm, wobei auch an die baulichen Eigenheiten angeknüpft werden kann. SEL profitieren deshalb von der zunehmenden Nachfrage nach Veranstaltungen mit "Erlebnischarakter". Andererseits werden die Nutzungsmöglichkeiten oft durch die baulichen Eigenheiten begrenzt, sodass sich SEL meist nur für bestimmte Veranstaltungsarten eignen. SEL erfordern i.d.R. aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten besondere Anstrengungen zur Herstellung einer ausreichenden Sicherheit bei der Nutzung als Versammlungsstätte (s. 3.). Bei vielen SEL steht der Denkmalschutz notwendigen Umbauten (wegen mangelnder Feuerfestigkeit der Baumaterialien, unzureichender Rettungswege, fehlender Rauchabzugsanlagen etc.) im Wege. Außerdem stellen manche SEL den Veranstalter vor logistische Herausforderungen (z.B. Burgen, Bergwerke).

    3. Rechtliche Aspekte: Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätten unterliegen den Bestimmungen der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV). Die MVStättV ist eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, Verfasserin ist die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Argebau). Die Regelungen in den Bundesländern weichen z.T. von der MVStättV ab. Anwendungsbereich der MVStättV ist der "Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen", die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und die gemeinsame Rettungswege haben, der Betrieb von Versammlungsstätten im Freien mit mehr als 1.000 Besuchern und Sportstadien mit mehr als 5.000 Besucherplätzen. Ausgenommen von den Vorschriften der MVStättV sind Räume für den Gottesdienst, Unterrichtsräume in Schulen, Ausstellungsräume in Museen und fliegende Bauten (z.B. Zelte). Als Versammlungsstätten definiert die MVStättV "bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbes. erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften" (§ 2 Abs. 1 MVStättV).

    Die MVStättV unterscheidet Bau- und Betriebsvorschriften. Die Bauvorschriften betreffen: geforderte Eigenschaften der Baumaterialien (z.B. Feuerfestigkeit), Bestuhlung, Anzahl und Breite der Rettungswege, Anzahl der Toilettenräume, Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzugsanlagen, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Räume für Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst u.a.m. Die Betriebsvorschriften betreffen: die ständige Freihaltung der Rettungswege sowie Zufahrten für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten; Einhaltung der Höchstzahl genehmigter Besucherplätze; Einhaltung der Vorschriften zum Brandschutz, zum Betrieb technischer Einrichtungen u.a.m.

    Im Zuge der Genehmigung einer Veranstaltung bzw. Versammlung ist ein versammlungsstättenbezogenes Sicherheitskonzept zu erstellen, dem Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste zustimmen müssen. Zweck des Konzepts ist die Gewährleistung der Sicherheit der Besucher. Wichtige Inhalte sind Festlegungen zur Einlasskontrolle, zur Publikumsführung im Normal- und Notfall, zur Platzierung des Lagezentrums, zur Meldekette und Durchsagen in Notfällen sowie zu Evakuierungswegen.

    Bei historischen Gebäuden ergeben sich i.d.R. Konflikte zwischen MVStättV und Denkmalschutz; dies betrifft manch ältere Veranstaltungszentren, v.a. aber SEL (z.B. Klöster, Schlösser, Industriedenkmäler, s. 2.c). Für den Brandschutz hat der Personenschutz oberste Priorität; dem Denkmalschutz geht es um die Erhaltung des Kulturdenkmals. Typische Konfliktfelder sind eine erhöhte Brandgefahr durch historische Baustoffe und eine nicht ausreichende Anzahl und Breite der Rettungswege. Bei der Nachrüstung historischer Bauten ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen technisch ausführbar und im Brandfall wirksam sind, das Baudenkmal aber in seiner Originalsubstanz so weit wie möglich erhalten bleibt.

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