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Eventualforderungen und -verbindlichkeiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach §§ 251, 268 VII HGB unter der Bilanz („unter dem Strich”) oder im Anhang von jedem Kaufmann zu vermerkende Haftungsverhältnisse: mögliche Ansprüche aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, aus Gewährleistungen sowie aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (Eventualverbindlichkeiten (EV)). EV sind also Verbindlichkeiten aus Rechtsbeziehungen, aus denen der Kaufmann nur unter bestimmten Bedingungen, mit deren Eintritt er aber nicht rechnet, in Anspruch genommen werden kann. Sobald Inanspruchnahme zu erwarten, Ausweis als Verbindlichkeit oder Rückstellung. Stehen den EV Rückgriffsforderungen (Eventualforderungen (EF)) gegenüber, so hat dies auf den Ausweis von EV keinen Einfluss (Saldierungsverbot gemäß § 246 II HGB). EF können jedoch auf der Aktivseite „unter dem Strich” angegeben werden.

    Von den EV zu unterscheiden sind die sonstigen Haftungsverhältnisse von finanziellem Gewicht gemäß § 285 Nr. 3, 3a HGB (also nicht passivierungsfähige, mögliche Ansprüche, z.B. mögliche Nachschusspflichten aus einer GmbH-Beteiligung, mögliche Vertragsstrafen, gesetzliche Haftungen); sie sind von nicht kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) im Anhang aufzuführen.

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