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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Stelle bei der Deutschen Bundesbank, der nach § 14 KWG Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland melden müssen, deren Kreditvolumen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate bei ihnen 1,5 Mio. Euro und mehr (Millionenkredite) beträgt oder die Grenze für Großkredite übersteigt (§ 13 KWG). Hat ein Kreditnehmer bei mehreren Kreditgebern Millionenkredite aufgenommen, so werden die Kreditgeber durch die Bundesbank benachrichtigt.

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