Zitierfähige Version
- Revision von Evidenzzentrale vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Evidenzzentrale vom 21.12.2017 - 16:42
- Revision von Evidenzzentrale vom 05.02.2013 - 17:47
- Revision von Evidenzzentrale vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Evidenzzentrale vom 06.05.2010 - 15:07
- Revision von Evidenzzentrale vom 26.03.2010 - 12:48
- Revision von Evidenzzentrale vom 22.06.2009 - 16:28
- Revision von Evidenzzentrale vom 08.06.2009 - 11:04
Evidenzzentrale
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Stelle bei der Deutschen Bundesbank, der nach § 14 KWG Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland melden müssen, deren Kreditvolumen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate bei ihnen 1,5 Mio. Euro und mehr (Millionenkredite) beträgt oder die Grenze für Großkredite übersteigt (§ 13 KWG). Hat ein Kreditnehmer bei mehreren Kreditgebern Millionenkredite aufgenommen, so werden die Kreditgeber durch die Bundesbank benachrichtigt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon