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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erfassungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, der nach § 14 KWG Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer im In- und Ausland melden müssen, deren Kreditvolumen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Monate bei ihnen 1,5 Mio. Euro und mehr (Millionenkredite) beträgt oder die Grenze für Großkredite übersteigt (§ 13 KWG). Hat ein Kreditnehmer bzw. eine Kreditnehmereinheit bei mehreren Kreditgebern Millionenkredite aufgenommen, so werden die Kreditgeber durch die Bundesbank über die Gesamtverschuldung informiert. Die Evidenzzentrale veröffentlicht regelmäßig eine Statistik zu den angezeigten Millionenkrediten.

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