Großkredit
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Kredit eines Instituts oder einer Institutsgruppe i.S.d. CRR an einen Kreditnehmer, der insgesamt 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts bzw. der Institutsgruppe beträgt oder übersteigt (Art. 391 CRR; insgesamt zu Großkrediten Art. 387 - 403 CRR). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff Großkredit nicht ein einzelnes Darlehen, sondern die Gesamtheit aller Kredite des Kreditinstituts an einen Kreditnehmer meint. Die Meldepflichten für Großkredite regelt der Art. 394 CRR. Gemäß Artikel 395 CRR gilt für Kreditinstitute insgesamt eine Obergrenze für Großkredite. Das Kreditinstitut darf gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung möglicher Kreditrisikominderungen (vgl. dazu Art. 399 – 403 CRR) keine Risikoposition halten, deren Wert 25 % seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Eine etwas andere Regelung gilt, wenn der Kunde ein Kreditinstitut ist (Interbankenforderungen) oder zu einer Gruppe verbundener Kreditinstitute gehört. In diesem Fall darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der anrechenbaren Eigenmittel oder 150 Mio. EUR nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung nicht übersteigen, sofern ggü. sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute sind, 25% der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschritten werden. Auf Basis von Art. 493 Abs. 3 CRR können nationale Übergangsregelungen festgelegt werden.