Spareinlagen
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1. Begriff: Einlagen, die ein Kreditinstitut als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, v.a. eines Sparbuches, als Spareinlagen kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
2. Rechtsgrundlagen: Zivilrechtlich sind Spareinlagen als Darlehen (§ 607 BGB) anzusehen. Bankrechtliche Definition ist der § 21 IV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV, Rechnungslegungsverordnung).
3. Arten: Seit Inkrafttreten der Vierten Novelle des Kreditwesengesetzes am 1.7.1993 ist ein gesetzlicher Schutz der Bezeichnung Spareinlagen nicht mehr gegeben. Alle Kreditinstitute können damit Einlagen in individueller Ausgestaltung unter dem Produktnamen Spareinlagen anbieten. Machen Kreditinstitute davon Gebrauch, ist ihnen lediglich verwehrt, Einlagen, die nicht den Bestimmungen der RechKredV entsprechen, in der Bilanz der Spareinlagenposition auszuweisen. Dann entfällt auch eine privilegiertere Behandlung bei den bankaufsichtsrechtlichen Liquiditätsgrundsätzen wie auch bei der Mindestreservehaltung. Einlagen dieser Art können als unechte Spareinlagen bezeichnet werden, im Gegensatz zu den privilegierteren echten Spareinlagen.
4. Einlegerkreis: Nach § 21 IV Nr. 3 RechKredV sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Personenhandelsgesellschaften sowie ausländische Unternehmen mit vergleichbarer Rechtsform von der Einlage ausgeschlossen. Zugelassen sind dagegen natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, Einzelfirmen, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
5. Verzinsung: Bei der Gestaltung der Zinssätze für Spareinlagen ist (neben den für das Zinsniveau wichtigen Faktoren) die Dauer der vereinbarten Kündigungsfristen und nicht die Dauer der tatsächlichen Kapitalüberlassung entscheidend. Je länger die Kündigungsfrist ist, desto höher ist i.d.R. der Zinssatz. Aufgelaufene Zinsen werden jährlich nachträglich auf den Sparkonten vergütet und bei Vorlage des Sparbuches eingetragen. Die jeweils geltenden Zinssätze sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.
6. Kündigungsfrist: Nach § 21 IV Nr. 4 RechKredV weisen Spareinlagen eine Kündigungsfrist von mind. drei Monaten auf. Darüber hinaus können beliebig lange Kündigungsfristen vereinbart werden. In der Praxis handelt es sich dabei um Kündigungsfristen von sechs Monaten, zwölf Monaten, 24 Monaten und 48 Monaten. Diese Spareinlagen können mit beliebig langen Kündigungssperrfristen ausgestattet werden, zwingend vorgeschrieben ist dies durch die RechKredV allerdings nicht. Nach § 21 IV Satz 2 RechKredV können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen Vereinbarungen treffen, die dem Kunden das Recht einräumen, ohne Kündigung über einen Teil seiner Spareinlagen zu verfügen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag, der pro Sparkonto maximal 2.000 Euro nicht übersteigen darf, nur für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbart werden darf und jeweils für einen Kalendermonat gilt.
Mit der Kündigung zur Fälligstellung der Spareinlagen bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er den Sparvertrag beenden und das eingezahlte Sparkapital ganz oder teilweise zurückfordern will. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparkapitals. Wird dagegen eine Spareinlage vor Fälligkeit, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer evtl. bes. vereinbarten Kündigungssperrfrist, vorzeitig zurückgezahlt, so ist dazu ein Schuldabänderungsvertrag erforderlich. Dazu ist allerdings nur der Sparer selbst berechtigt. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung hat der Sparer nicht. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür einen Vorfälligkeitspreis zu zahlen, d.h. er muss mit einer Zinseinbuße oder mit einer anderen Kostensanktion rechnen. Das kann in Form von Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.