Direkt zum Inhalt

Spareinlagen

Definition: Was ist "Spareinlagen"?

Einlagen, die ein Kreditinstitut als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, v.a. eines Sparbuches, als Spareinlagen kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einlagen, die ein Kreditinstitut als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, v.a. eines Sparbuches, als Spareinlagen kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

    2. Rechtsgrundlagen: Zivilrechtlich sind Spareinlagen als Darlehen (§ 607 BGB) anzusehen. Bankrechtliche Definition ist der § 21 IV Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV, Rechnungslegungsverordnung).

    3. Arten: Seit Inkrafttreten der Vierten Novelle des Kreditwesengesetzes am 1.7.1993 ist ein gesetzlicher Schutz der Bezeichnung Spareinlagen nicht mehr gegeben. Alle Kreditinstitute können damit Einlagen in individueller Ausgestaltung unter dem Produktnamen Spareinlagen anbieten. Machen Kreditinstitute davon Gebrauch, ist ihnen lediglich verwehrt, Einlagen, die nicht den Bestimmungen der RechKredV entsprechen, in der Bilanz der Spareinlagenposition auszuweisen. Dann entfällt auch eine privilegiertere Behandlung bei den bankaufsichtsrechtlichen Liquiditätsgrundsätzen wie auch bei der Mindestreservehaltung. Einlagen dieser Art können als unechte Spareinlagen bezeichnet werden, im Gegensatz zu den privilegierteren echten Spareinlagen.

    4. Einlegerkreis: Nach § 21 IV Nr. 3 RechKredV sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Personenhandelsgesellschaften sowie ausländische Unternehmen mit vergleichbarer Rechtsform von der Einlage ausgeschlossen. Zugelassen sind dagegen natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, Einzelfirmen, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

    5. Verzinsung: Bei der Gestaltung der Zinssätze für Spareinlagen ist (neben den für das Zinsniveau wichtigen Faktoren) die Dauer der vereinbarten Kündigungsfristen und nicht die Dauer der tatsächlichen Kapitalüberlassung entscheidend. Je länger die Kündigungsfrist ist, desto höher ist i.d.R. der Zinssatz. Aufgelaufene Zinsen werden jährlich nachträglich auf den Sparkonten vergütet und bei Vorlage des Sparbuches eingetragen. Die jeweils geltenden Zinssätze sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

    6. Kündigungsfrist: Nach § 21 IV Nr. 4 RechKredV weisen Spareinlagen eine Kündigungsfrist von mind. drei Monaten auf. Darüber hinaus können beliebig lange Kündigungsfristen vereinbart werden. In der Praxis handelt es sich dabei um Kündigungsfristen von sechs Monaten, zwölf Monaten, 24 Monaten und 48 Monaten. Diese Spareinlagen können mit beliebig langen Kündigungssperrfristen ausgestattet werden, zwingend vorgeschrieben ist dies durch die RechKredV allerdings nicht. Nach § 21 IV Satz 2 RechKredV können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen Vereinbarungen treffen, die dem Kunden das Recht einräumen, ohne Kündigung über einen Teil seiner Spareinlagen zu verfügen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag, der pro Sparkonto maximal 2.000 Euro nicht übersteigen darf, nur für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbart werden darf und jeweils für einen Kalendermonat gilt.

    Mit der Kündigung zur Fälligstellung der Spareinlagen bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er den Sparvertrag beenden und das eingezahlte Sparkapital ganz oder teilweise zurückfordern will. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparkapitals. Wird dagegen eine Spareinlage vor Fälligkeit, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer evtl. bes. vereinbarten Kündigungssperrfrist, vorzeitig zurückgezahlt, so ist dazu ein Schuldabänderungsvertrag erforderlich. Dazu ist allerdings nur der Sparer selbst berechtigt. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung hat der Sparer nicht. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür einen Vorfälligkeitspreis zu zahlen, d.h. er muss mit einer Zinseinbuße oder mit einer anderen Kostensanktion rechnen. Das kann in Form von Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Spareinlagen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Spareinlagen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/spareinlagen-43264 node43264 Spareinlagen node37317 Kreditinstitute node43264->node37317 node43250 Sparbuch node43264->node43250 node29385 Darlehen node43264->node29385 node47299 Zahlungsverkehr node43264->node47299 node36257 Einlagen node43264->node36257 node27655 Barzahlung node38053 Kreditwürdigkeitsprüfung node38053->node37317 node53389 Know-your-Customer-Prinzip (KYC) node53389->node37317 node48087 Unternehmen node37317->node48087 node35599 Gewerbe node37317->node35599 node50008 Zurückbehaltungsrecht node48640 Wertpapier node35302 Forderungsabtretung node43250->node50008 node43250->node48640 node43250->node35302 node33887 halbbarer Zahlungsverkehr node31574 Clearing node52796 Annuitätendarlehen node29385->node52796 node46353 Schuldscheindarlehen node29385->node46353 node29924 Bürgschaft node29385->node29924 node54160 Kryptowährung node54160->node47299 node47299->node27655 node47299->node33887 node47299->node31574 node29431 Anschaffungskosten node38793 Nennwert node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node36257 node36257->node29431 node36257->node38793 node36515 Gesellschafterdarlehen node36515->node29385 node36515->node36257
    Mindmap Spareinlagen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/spareinlagen-43264 node43264 Spareinlagen node29385 Darlehen node43264->node29385 node36257 Einlagen node43264->node36257 node47299 Zahlungsverkehr node43264->node47299 node43250 Sparbuch node43264->node43250 node37317 Kreditinstitute node43264->node37317

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete