Millionenkredit
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1. Begriff: Verschuldung eines Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut, die 1 Mio. Euro oder mehr beträgt.
2. Anzeigepflicht: Nach § 14 KWG in Verbindung mit § 15 GroMiKV haben die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Deutschen Bundesbank (Evidenzzentrale) zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober Namen oder Firma und Verschuldung derjenigen Kreditnehmer anzuzeigen, die bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt im Referenzzeitraum Millionenkredite in Anspruch genommen haben. Bei Gemeinschaftskrediten besteht für alle beteiligten Kreditgeber eine eigene Anzeigepflicht, auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditgebers unter 1 Mio. Euro liegt. Gestellte Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bleiben bei der Ermittlung der Gesamtverschuldung außer Betracht. Ergibt sich, dass dem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten Millionenkredite gewährt worden sind, so hat die Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen und dabei die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und die Anzahl (aber nicht die Namen) der beteiligten Kreditinstitute anzugeben. Zu melden sind gemäß § 19 KWG Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Nicht zu meldende Ausnahmetatbestände regelt der § 20 KWG.