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Exportdokumente

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine allgemein gültige Definition von Exportdokumenten existiert weder in der Literatur noch in der Praxis. Hilfsweise können als Exportdokumente jedoch Dokumente charakterisiert werden, denen gemeinsam ist, dass sie sich auf den Warenversand in das Ausland bzw. auf die Ware beziehen und dem Nachweis der Erfüllung des Kaufvertrags dienen. Als weiteres Merkmal tritt hinzu, dass Exportdokumente bei der Abwicklung von Akkreditiven und Inkassi eine wichtige Rolle spielen.

    2. Arten: a) Transportdokumente: Die Art eines Transportdokuments hängt vom gewählten Transportweg bzw. vom Transportmittel ab: Transportdokumente der Seeschifffahrt sind das Konnossement und der Seefrachtbrief, in der Binnenschifffahrt der Ladeschein, im Bahnverkehr der Eisenbahnfrachtbrief (CIM), im Luftverkehr der Luftfrachtbrief, im Straßenverkehr u.a. der Internationale Frachtbrief und die Internationale Spediteurübernahmebescheinigung, im Postverkehr der Posteinlieferungschein, im Kurierverkehr (Expressdienst) die Kurierempfangsbestätigung bzw. der Frachtbrief sowie bei verschiedenen Transportwegen bzw. Transportmitteln für eine Sendung (z.B. Straße-See-Straße), die kombinierten bzw. multimodalen Transportdokumente, die z.B. im Containerversand Anwendung finden.

    b) Lagerdokumente: Lagerbetriebe (Lagerhalter) stellen über die eingelagerte Ware Lagerscheine aus.

    c) Transportversicherungsdokumente: Versicherungsgesellschaften stellen über den vereinbarten Versicherungsschutz Versicherungsscheine (sog. Policen) bzw.

    auf deren Grundlage

    Versicherungszertifikate aus.

    d) Sonstige Dokumente: Diese Gruppe, für die sich auch die Bezeichnungen Begleitdokumente, Handelsdokumente u.Ä. finden, umfasst sehr verschiedenartige Dokumente, deren Bedeutung bzw. Notwendigkeit von der Eigenart des einzelnen Außenhandelsgeschäftes abhängt, und die von unterschiedlichen Ausstellern ausgestellt werden: Handelsrechnung, Zollfaktura, Konsulatsfaktura, Packliste, Gewichtsbescheinigung, Qualitätszertifikat, Ursprungszeugnis, Warenverkehrsbescheinigung etc.

    3. Rechtscharakter: Der Rechtscharakter der Exportdokumente ist sehr unterschiedlich. Während alle Exportdokumente eine

    allerdings unterschiedlich zu bewertende

    Beweisfunktion aufweisen, haben nur die Transportdokumente, der Lagerschein und die Versicherungsdokumente zugleich eine Dispositions- bzw. Sperrfunktion. Eine Legitimationsfunktion und im Übrigen Wertpapiereigenschaft weisen nur noch das Konnossement, der Ladeschein, der Lagerschein und der Transportversicherungsschein auf.

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