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Exportkontrolle
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausfuhrkontrolle, Ausfuhrüberwachung. 1. Zweck: Exportkontrollen dienen der Verhinderung unerwünschter Exportentwicklungen, aus wirtschaftspolitischen oder sonstigen Überlegungen geboten oder der Verbesserung der Transparenz hinsichtlich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Handels, die es ermöglicht, dass ggf. notwendig werdende Steuerungsmaßnahmen auf staatlicher Ebene eingeleitet werden können. Politische Gründe für Exportkontrolle und Exportrestriktion können v.a. dann von Bedeutung sein, wenn durch Ein- oder Ausfuhrgeschäfte das Ansehen des exportierenden Staates, die Sicherheit einer Nation, mögliche Beeinträchtigungen des Weltfriedens oder unerlaubte Handlungen (z.B. Verstöße gegen Staatsverträge, Vorschriften für Schutz- oder Förderungsabkommen, Regelungen über den Handel mit hoch qualifizierter Technologie, über die Zusammenarbeit in Rüstungsprogrammen sowie der Export von Waffen und internationale Absprachen/Kontrollregime) einer einheitlichen und strengen Regelung bedürfen.
2. Bestimmungen/Zuständigkeit: a) In den nationalen Vorschriften ist die Regelung über die gesetzlichen Bestimmungen für die Abwicklung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs über die Grenzen maßgebend (in der Bundesrepublik Deutschland das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, Zollgesetze und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)). Immer größeren Raum nehmen mittlerweile die Vorschriften des EU-Rechts ein, allen voran die Regelungen zu den Dual-Use-Gütern.
Exportverbote können sich auch aus sonstigen Verboten ergeben, etwa im Abfallbereich.
b) Die Zuständigkeit für die Genehmigungsverfahren liegt zumeist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
3. Internationale Bestimmungen (dargestellt am Beispiel der US-Exportkontrollbestimmungen): Die Regelung der Exportkontrolle bzw. der Re-Exportkontrolle der USA greift bei Ausfuhren (auch in das europäische Ausland) so weit, dass der Endverbleib der ausgeführten Waren unter Kontrolle gehalten wird, wobei der Empfänger der Waren auch außerhalb des amerik. Hoheitsgebietes die volle Verantwortung hinsichtlich der an ihn gelieferten, von ihm erworbenen Waren trägt. D.h. der Empfänger muss seinerseits prüfen, ob er mit seinem Geschäft unter die US-Exportkontroll- bzw. -Exportregeln fällt. Bereits bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Exportlizenzen aus den USA sind entsprechende Verfahren so zu gestalten, dass die Verfügungsberechtigung über die Waren und deren schließlicher Endverbleib unter ständiger Kontrolle bleibt. Mit einer laufenden Überprüfung durch die Überwachungsbehörden oder deren beauftragte Organe beim Lizenzhalter sowie bei Empfänger und Endverbraucher der Waren ist zu rechnen.
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