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Fälligkeitsgrundschuld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zu einem bestimmten Termin ohne Kündigung fällige, bis dahin unkündbare Grundschuld (§ 1193 II BGB), wirkt nicht gegen gutgläubige Dritte.

    Gegensatz: Kündigungsgrundschuld.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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