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Feststellungsklage

Definition: Was ist "Feststellungsklage"?

Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilprozessordnung
    2. Verwaltungsrecht
    3. Finanzgerichtsordnung

    Form der Klage.

    Zivilprozessordnung

    Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage ist nur bei rechtlichem Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung zulässig, das regelmäßig fehlt, wenn auf Leistung (z.B. Zahlung) geklagt werden kann (§ 256 ZPO).

    Vgl. auch Zwischenfeststellungsklage.

    Verwaltungsrecht

    Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, für das der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist, oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung voraus (§ 43 VwGO).

    Entsprechend in der Sozialgerichtsbarkeit.

    Finanzgerichtsordnung

    Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 41 FGO). Es gelten die gleichen Einschränkungen wie bei der Anfechtungsklage. Die Feststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der Kläger sein Recht durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann oder hätte geltend machen können.

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