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Finanzmarktstabilisierungsfonds
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Der Fonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes, das aber unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden kann. Es trägt die amtliche Abk. „FMS“, auch „SoFFin“ genannt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds (§ 5 FMStG).
2. Entstehung: Geschaffen durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) vom 17.10.2008 (BGBl. I 1982), in Kraft getreten am 18.10.2008.
3. Zweck: Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen des Finanzsektors (§ 2 I FMStG).
4. Verwaltung: Der Fonds wird von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (FMSA) verwaltet. Dabei handelt es sich um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (§ 3a I FMStG), die dessen Rechts- und Fachaufsicht unterliegt und die die ihr durch das FMStG übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahrnimmt. Die Leitung hat ein Leitungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Bundesbank ernannt werden.
5. Finanzierung: Der Fonds kann Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro übernehmen für ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2010 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Laufzeit von bis zu 60 Monaten haben (Näheres in § 6 FMStG).
6. Bad Bank: Zur Entlastung der Banken von Risikopositionen kann der Fonds Garantien für Schuldtitel übernehmen, die von Zweckgesellschaften nach dem 23.7.2009 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von strukturierten Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und deren Töchter begeben werden. Die Übertragung auf die Zweckgesellschaften muss zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31.6.2008, vom 31.3.2009 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert - je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist - erfolgen (§ 6a I und II FMStG). Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31.3.2009 nicht übersteigen. Über eine Garantieübernahme entscheidet die FMSA auf Antrag des übertragenden Unternehmens. Der Antrag konnte nur bis zum 22.1.2010 gestellt werden (§ 6d FMStG). Neben dem Modell der von der übertragenden Gesellschaft gegründeten Zweckgesellschaft, die die Risikopositionen des übertragenden Unternehmens übernimmt, wobei der Fonds für die von der Zweckgesellschaft im Gegenzug begebenen Schuldtitel gegenüber dem übertragenen Unternehmen garantiert, kennt das FMStG das Modell der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten, die als teilrechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts von der FMSA errichtet werden. Auf sie können auf Antrag der übertragenden Gesellschaft bis zum 31.12.2008 erworbene Risikopositionen sowie auch nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden. (§ 8a FMStG). Daneben ist die Möglichkeit eröffnet, nach Landesrecht Abwicklungsanstalten nach dem Muster der bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten zu errichten (§ 8b FMStG). Zum 01.03.2012 erfolgte eine Wiedereröffnung des Fonds. Neue Anträge konnten bis zum 31.12.2012 gestellt werden.
7. Weitere Aufgaben: Der Fonds kann sich ferner an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen übernehmen. Darüber entscheidet das Bundesministerium der Finanzen (§ 7 FMStG).
Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 13.10.2008 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen habe (§ 8 FMStG). Im Falle der Inanspruchnahme aus Garantien hat das BMF die Möglichkeit, Kredite in Höhe von bis zu 20 Mrd. Euro aufzunehmen. Das BMF kann zur Finanzierung von Rekapitalisierungen und Risikoübernahmen Kredite bis zur Höhe von 70 Mrd. Euro aufnehmen. Mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages kann dieser Rahmen um bis zu 10 Mrd. Euro ausgeweitet werden (§ 9 FMStG).
8. Zielbeschreibung: Mithilfe bei der Bewältigung folgender Probleme:
(1) Liquiditätsengpass: Das mangelnde Vertrauen der Finanzunternehmen untereinander spiegelt sich darin wider, dass auf dem Markt für kurzfristige Liquidität kaum noch Handel stattfindet oder nur zu ungewöhnlich hohen Zinsen. Dies belastet die Finanzunternehmen und verstärkt die Krise. Der Fonds soll helfen, den Interbankenmarkt wieder zu beleben, und zwar mittels staatlicher Garantien für die Begebung neuer Schuldtitel und (begründete) sonstige Verbindlichkeiten.
(2) Kapitalmangel: Der Fonds kann sich an Finanzunternehmen beteiligen (Rekapitalisierung) und damit das Eigenkapital der Finanzunternehmen aufstocken.
(3) Abschreibungsdruck: Der Fonds kann Risikopositionen (z.B. Forderungen und Wertpapiere) übernehmen und im Gegenzug sichere Schuldtitel des Bundes liefern. Die Finanzunternehmen können diese Schuldtitel dann als Sicherheiten bei Interbankengeschäften verwenden.
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