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Firmenzusatz
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Dem Firmenkern beigefügter Zusatz: 1. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB); Firmenausschließlichkeit. Die Firma einer Gesellschaft erfordert einen Firmenzusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft oder gar die Art der Gesellschaft andeutet (§ 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG).
2. Firma in Abwicklung (Liquidation): Diese muss z.B. den Firmenzusatz „in Liquidation” oder „i.L.” enthalten (§ 153 HGB, § 268 IV AktG, § 68 GmbHG, § 85 GenG).
Vgl. auch Firmenwahrheit.
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