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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Steuerrechts: Beträge, die nur dann steuerfrei bleiben, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Im Gegensatz zu Freibeträgen ist bei Überschreiten des Grenzbetrags der gesamte Betrag steuerpflichtig.

    2. Einkommensteuer: a) F. bei privaten Veräußerungsgeschäften: Gewinne aus Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer nur, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr mindestens 512 Euro (ab 2008: 600 Euro) erreicht (§ 23 III EStG).

    b) Einkünfte aus Leistungen (sonstige Einkünfte): Einkommensteuerfrei, wenn sie 256 Euro nicht erreichen (§ 22 Nr.3 EStG).

    c) F. bei Sachbezügen (§ 8 II EStG), F. 44 Euro im Kalendermonat.

    3. Solidaritätszuschlag: 972 Euro (1.944 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten).

    4. Grunderwerbsteuer: Der Erwerb eines Grundstücks ist steuerfrei, wenn der maßgebende Wert (§ 8 GrEStG) 2.500 Euro nicht übersteigt (§ 3 GrEStG).

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