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Freihafen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Hafengebiete, die zollrechtlich und soweit sie als Freizonen des Kontrolltyps I ausgestaltet sind, umsatzsteuerlich nicht als Inland behandelt werden, um die Ein- und Durchfuhr von Waren nicht mit administrativen Pflichten zu belasten. Die Einrichtung von Freihäfen ist umsatzsteuerlich lediglich eine Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung im Sinn von Art. 156 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie; materielle Steuervorteile, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten, werden über Sondervorschriften (§ 1 III UStG) verhindert.
Vgl. auch Freizone.
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