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Freihafen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Hafengebiete, die zollrechtlich und soweit sie als Freizonen ausgestaltet sind nicht als zum Zollgebiet der Union gehörig anzusehen sind (Freizonenfiktion) und umsatzsteuerlich nicht als Inland behandelt werden, um die Einfuhr und Durchfuhr von Waren nicht mit administrativen Pflichten zu belasten. Die Einrichtung von Freihäfen ist umsatzsteuerlich lediglich eine Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung im Sinn von Art. 156 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie; materielle Steuervorteile, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten, werden über Sondervorschriften (§ 1 III UStG) verhindert.
Vgl. auch Freizone.
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