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Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fremdwährungsdarlehen (§ 244 BGB); die Zinssituation ist von Land zu Land völlig unterschiedlich. Länder wie die Schweiz oder Japan haben seit Jahren ein Zinsniveau, das deutlich unter dem in Deutschland liegt. Deshalb werden Fremdwährungsdarlehen überwiegend in Schweizer Franken oder japanischen Yen angeboten.

    Der Kreditnehmer nimmt das Darlehen in der fremden Währung auf und erhält den Gegenwert in Euro ausgezahlt. Der Zinssatz wird üblicherweise nur für eine kurze Zeit festgeschrieben (drei bis zwölf Monate). Orientierung ist der Geldmarktzins im internationalen Bankenhandel. Zinsen und Tilgung müssen in der ausländischen Währung geleistet werden. Die Raten werden zum Devisenkurs in Euro umgerechnet und vom laufenden Konto abgebucht. Steigt also der Kurs des Euros gegenüber Yen oder Franken, muss der Kreditnehmer für seine Tilgung weniger Euro zahlen, sinkt jedoch der Kurs des Euro, erhöht sich der Aufwand.

    Fremdwährungsdarlehen können grundbuchlich abgesichert werden, auch eine Eintragung auf Basis des Schweizer Franken ist möglich, allerdings werden meist Grundschulden eingetragen, die die Kreditsumme um 10 bis 30 Prozent übersteigen.

    Grundsätzlich gilt, dass es sich bei Fremdwährungsdarlehen nicht um eine Baufinanzierung sondern um ein (spekulatives) Währungsgeschäft handelt.

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