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- Revision von Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung vom 14.02.2017 - 10:17
- Revision von Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung vom 14.02.2017 - 10:17
- Revision von Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung vom 22.01.2016 - 14:18
- Revision von Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung vom 13.04.2011 - 13:17
Fremdwährungsdarlehen in der Baufinanzierung
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Fremdwährungsdarlehen (§ 244 BGB); die Zinssituation ist von Land zu Land völlig unterschiedlich. Länder wie die Schweiz oder Japan haben seit Jahren ein Zinsniveau, das deutlich unter dem in Deutschland liegt. Deshalb werden Fremdwährungsdarlehen überwiegend in Schweizer Franken oder japanischen Yen angeboten.
Der Kreditnehmer nimmt das Darlehen in der fremden Währung auf und erhält den Gegenwert in Euro ausgezahlt. Der Zinssatz wird üblicherweise nur für eine kurze Zeit festgeschrieben (drei bis zwölf Monate). Orientierung ist der Geldmarktzins im internationalen Bankenhandel. Zinsen und Tilgung müssen in der ausländischen Währung geleistet werden. Die Raten werden zum Devisenkurs in Euro umgerechnet und vom laufenden Konto abgebucht. Steigt also der Kurs des Euros gegenüber Yen oder Franken, muss der Kreditnehmer für seine Tilgung weniger Euro zahlen, sinkt jedoch der Kurs des Euro, erhöht sich der Aufwand.
Fremdwährungsdarlehen können grundbuchlich abgesichert werden, auch eine Eintragung auf Basis des Schweizer Franken ist möglich, allerdings werden meist Grundschulden eingetragen, die die Kreditsumme um 10 bis 30 Prozent übersteigen.
Grundsätzlich gilt, dass es sich bei Fremdwährungsdarlehen nicht um eine Baufinanzierung sondern um ein (spekulatives) Währungsgeschäft handelt.
Ab 2016 werden mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung Informationspflichten des Darlehensgebers wirksam. Danach hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre (§ 493 BGB).
Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung kann der Darlehensnehmer (unter den vorgenannten Bedingungen) die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung verlangen. Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht (§ 503 BGB).
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