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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts (§ 99 BGB).

    1. Erzeugnisse einer Sache (z.B. Hühnerei) und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

    2. Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung oder vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzinsen, Dividenden, Zinsen).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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