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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Er wird vom Bürgerlichen Recht (§ 99 BGB) vorgegeben.

    2. Formen: a) unmittelbare Sachfrüchte: Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (z.B. Hühnerei).

    b) mittelbare Sachfrüchte: Erträge, welche eine Sache kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Mietzins aus Miete).

    c) unmittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (z.B. Dividenden).

    d) mittelbare Rechtsfrüchte: Erträge, welche ein Recht kraft eines Rechtsverhältnisses gewährt (z.B. Lizenzgebühr für Patent).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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