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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Zivilprozess neben dem schriftlichen Vorverfahren zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins, damit in diesem der Prozess möglichst beendet werden kann. Wird das Verfahren z.B. nicht durch Urteil (auch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil), Vergleich oder Klagerücknahme sowie Klageverzicht abgeschlossen, so hat das Gericht alle Anordnungen (z.B. Zeugen laden) zur Vorbereitung des Haupttermins zu treffen (§ 275 ZPO).
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