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Gaststättengesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 20.11.1998 (BGBl. I 3418) m.spät.Änd.

    1. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft und Beherbergungsbetrieb) bedarf der behördlichen Erlaubnis, die persönlich ist und nur für bestimmte Räume und bestimmte Arten von Getränken gilt. Die Erlaubnis kann auch auf Zeit erteilt werden.

    2. Einzelheiten und Erlaubniserteilung, -versagung, -zurücknahme und Umfang der Gewerbebefugnis (z.B. Polizeistunde, Verbot der Abgabe von Branntwein an Jugendliche).

    3. Bestimmungen bez. Ordnungswidrigkeiten (§ 28), die sich nicht nur gegen den Gewerbetreibenden, sondern teilweise auch gegen den Gast richten (z.B. Nichteinhalten der Polizeistunde), sehen Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor.

    4. Ausgenommen vom Gaststättengesetz sind Kantinen, Betreuungseinrichtungen sowie Luftfahrzeuge, Eisenbahnwagen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Personenbeförderung gastgewerbliche Leistungen erbracht werden; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Bahnhofsgaststätten.

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