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- Revision von Gefahrgutbeauftragter vom 19.02.2018 - 16:21
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Gefahrgutbeauftragter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mind. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (vgl. § 1 I der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) i.d.F. vom 26.3.1998 (BGBl I 648) m.spät.Änd.). Er hat darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Einzelheiten regelt die GbV.
Vgl. auch Gefahrgut.
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