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Gefahrgutbeauftragter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mind. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (vgl. § 1 I der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) i.d.F. vom 26.3.1998 (BGBl. I 648) m.spät.Änd.). Er hat darauf hinzuwirken, dass geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Einzelheiten regelt die GbV.

    Vgl. auch Gefahrgut.

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