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Geldstrafe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtliche Rechtsfolge, Hauptstrafe neben der Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzenverhängt. Sie beträgt mindestens fünf Tagessätze und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze (§ 40 I StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht anhand der Vermögensverhältnisse (i.d.R. Nettoeinkommen) des Täters. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 5.000 Euro festgesetzt (vgl. näher § 40 II StGB). Ende 2008 war in der Diskussion, bei TOP-Verdienern den Tagessatz auf maximal 20.000 Euro anzuheben, das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf am 18.10 2008 beschlossen.

    Einkommen- und Lohnsteuer: Geldstrafen sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 V EStG). In Berufsausübung entstandene und unzulässigerweise vom Arbeitgeber übernommene Geldstrafen sind bei Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn, da eine entsprechende Zahlung dem Arbeitnehmer Aufwendungen erspart und damit für ihn einen geldwerten Vorteil, also eine "Einnahme", darstellt (§ 8 I EStG). Entsprechendes gilt für Geldbußen.

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