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Geldstrafe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    strafrechtliche Rechtsfolge, Hauptstrafe neben der Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mind. fünf Tagessätze und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze (§ 40 I StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht anhand der Vermögensverhältnisse (i.d.R. Nettoeinkommen) des Täters. Ein Tagessatz wird auf mind. einen und höchstens 30.000 Euro festgesetzt (vgl. näher § 40 II StGB).

    Einkommen- und Lohnsteuer: Geldstrafen sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 V EStG). In Berufsausübung entstandene und unzulässigerweise vom Arbeitgeber übernommene Geldstrafen sind bei Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn, da eine entsprechende Zahlung dem Arbeitnehmer Aufwendungen erspart und damit für ihn einen geldwerten Vorteil, also eine "Einnahme", darstellt (§ 8 I EStG). Entsprechendes gilt für Geldbußen.

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