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Gemeinde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine politische und administrative Einheit mit eigenem Territorium. Die Gemeinden sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung, die ihnen durch Art. 28 II GG garantiert ist. Das Recht der Selbstverwaltung umfasst die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. Sie verfügen damit über die Personal-, Finanz-, Organisations-, Planungs-, Satzungs-, Gebiet- und Aufgabenhoheit. Gemeinden, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte werden unter dem Begriff Kommune zusammengefasst. Als Gebietskörperschaften sind die Kommunen juristische Personen öffentlichen Rechts mit eigener Verfassung, eigenem Haushalt und Dienstherrnfähigkeit.

    Die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten kann den Gemeinden durch Gesetz zur Pflicht gemacht werden (pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten, z.B. Bauleitplanung). Zu den Pflichtaufgaben zählen beispielsweise die Bereitstellung von Kindergärten, Jugend- und Sozialhilfe, Gemeindestraßen, Wohngeld, Schulverwaltung, Förderung des Wohnungsbau, Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung.

    Darüber hinaus können Gemeinden auch freiwillige Aufgaben (freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten) erbringen. Zu den freiwilligen Aufgaben zählen bspw. die Bereitstellung und der Betrieb von Museen, Schwimmbädern, Theatern, Grünanlagen, Bürgerhäusern, Wirtschaftsföderung, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten.

    Für die Selbstverwaltungsaufgaben ist die Gemeindevertretung (Rat/Gemeinderat/Stadtrat) die höchste Entscheidungsinstanz.

    Daneben nehmen die Gemeinden Weisungsaufgaben wahr, die ihnen durch Gesetz zur Erledigung nach Weisung zu übertragen sind. Nach Art. 83ff. GG nehmen die Gemeinden Aufgaben als untere Verwaltungsinstanz des Bundes und Landes wahr. Hierzu gehören Aufgaben im Bereich Melderecht, Zivilschutz, Ordnungsrecht, Bauaufsichtstrecht und Ausländerangelegenheiten.

    Die rechtliche Struktur der Gemeinden (Kommunalverfassung) ist in den Gemeindeordnungen der Länder in unterschiedlicher Weise geregelt. Die von den Bürgern unmittelbar gewählte Gemeindevertretung (Rat) ist das oberste Gemeindeorgan. Als sog. Beschlussorgan entscheidet sie über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, erlässt die Satzungen der Gemeinde und den Haushalt. Ausführendes Verwaltungsorgan ist der teils direkt gewählte Bürgermeister bzw. als Kollegialorgan der Magistrat oder der Stadtdirektor. Das Verwaltungsorgan bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, führt sie aus und ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.

    Gemeindeaufsicht: Kommunalaufsicht.

    Gewerbliche Gemeindenunternehmen: Kommunalbetrieb.

    Gemeindekredit: Kommunalkredit.

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