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Revision von Gemeingebrauch vom 08.06.2009 - 10:54
Gemeingebrauch
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
die jedem freistehende Benutzung von öffentlichen Sachen, z.B. Straßen, Wasserläufen, die sich jedoch im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache halten muss. Eine darüber hinausgehende Benutzung (gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungsrecht) ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet.
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