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gemeinnützige Unternehmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Bezeichnung des Steuerrechts für Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und eingetragenen Vereinen (e.V.), mit deren Tätigwerden unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Die gemeinnützigen Unternehmen genießen steuerliche Vergünstigungen nach §§ 51–68 AO und § 5 I Nr. 9 KStG, v.a. Befreiung von der Körperschaftsteuer insoweit wie kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Voraussetzung für die Anerkennung als begünstigte gemeinnützige Körperschaft ist normalerweise die unbeschränkte Steuerpflicht (Sitz und/oder Geschäftsleitung der Körperschaft im Inland), jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen neuerdings auch eine gemeinnützige Institution aus dem Rest der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes sich gegenüber dem dt. Fiskus auf die Bestimmungen der dt. Gemeinnützigkeitsregeln berufen, wenn sie aus deutscher Sicht die Voraussetzungen erfüllt und Einkünfte aus Deutschland bezieht.
Anders: gemeinwirtschaftliche Unternehmen (Gemeinwirtschaft).
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