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gemeinsame Marktorganisationen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.d.F. vom 24.6.2005 (BGBl. I 1847) m.spät.Änd. sind unter gemeinsamen Marktorganisationen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. Das MOG enthält Vorschriften über bes. Vergünstigungen, Interventionen und Abgaben, Ein- und Ausfuhrbestimmungen (Verfahren über die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Dokumenten und Genehmigungen, Ausfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen sowie Überwachung), Sondervorschriften für einzelne Marktorganisationen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.Vgl. auch Marktordnung, Marktordnungsstellen.

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