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Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) fortschreibt (Art. 142 f. EPÜ). Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Gemeinschaftspatentübereinkommen zugestimmt (GPatG vom 26.7.1979, BGBl II 833), es ist aber noch nicht in Kraft getreten. Durch das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird ein den Mitgliedsstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen, dem die nach dem EPÜ erteilten europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen unterliegen (Art. 1). Das Gemeinschaftspatent gilt einheitlich im gesamten Geltungsbereich des Gemeinschaftspatentübereinkommen und ist nur den Vorschriften des Gemeinschaftspatentübereinkommen und des EPÜ unterworfen, hat also in allen Vertragsstaaten die gleiche Wirkung und kann nur einheitlich für alle Vertragsstaaten erteilt, übertragen, für nichtig erklärt werden und erlöschen (Art. 2, 3). Zu diesem Zweck wird das Europäische Patentamt (EPA) um eine Patentverwaltungsabteilung und Nichtigkeitsabteilungen ergänzt (Art. 6 f.); das EPA führt auch das Register für Gemeinschaftspatente (Art. 63).

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