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genetischer Fingerabdruck

Definition: Was ist "genetischer Fingerabdruck"?
Sammelbegriff für die Erkenntnisse, die bei einem Beschuldigten anhand von verschiedenen bei ihm durchgeführten medizinischen Untersuchungsmethoden gewonnen wurden. Zweck: Abgleich mit Tatspuren am Tatort. 

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafprozessuale Zwangsmaßnahme. An der bei dem Beschuldigten für Zwecke des zugrunde liegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens entnommenen Blutprobe oder sonstigen bei ihm entnommenen Körperzellen dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden , soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Solche ausschließlich auf diesen Zweck begrenzte Untersuchungen dürfen auch bei Personen durchgeführt werden, die als Zeugen in Betracht kommen. Die Anordnungen dürfen nur durch den Richter getroffen werden. Das Untersuchungsmaterial ist dem Sachverständigen, der nicht der ermittelnden Behörde angehören darf, in anonymisierter Form zu übergeben. Das Material ist unverzüglich zu vernichten, sobald es für das zugrunde liegende oder ein anderes anhängiges Strafverfahren nicht mehr erforderlich ist (vgl. §§ 81a–f StPO).

    Ein genetischer Fingerabdruck ( DNA-Identifizierungsmuster) darf auch bei bestimmten schwerer Straftaten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtiger Beschuldigten im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren genommen werden (§ 81g StPO). Dies gilt auch für Personen, die wegen solcher Taten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen Schuldunfähigkeit oder fehlender Verantwortlichkeit nicht verurteilt werden konnten. Solche DNA-Identifizierungsmuster dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert werden und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden (§ 81g Abs. 5 StPO).- Bei Reihengentests werden die DNA-Identifizierungsmuster von Spurenmaterial aus der Straftat mit den DNA-Identifizierungsmustern von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, automatisiert abgeglichen. Dazu werden von diesem Personenkreis - nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung - Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht. Näheres zur Zulässigkeit von Reihengentests in § 81h StPO.

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