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Genossenschaftsinsolvenz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Genossenschaftsinsolvenz  (§§ 98-118 Genossenschaftsgesetz) tritt ein:
    (1) Bei Zahlungsunfähigkeit,
    (2) bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht im Fall der Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigt,
    (3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und bei
    (4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung (§ 98 GenG).

    2. Verfahren: Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten der Insolvenzursachen unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Insolvenz bewirkt zugleich die Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG). Es ist weiterhin ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.

    3. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht ist für alle Mitglieder gegeben, die ihrer Genossenschaft z.Z. der Insolvenzeröffnung angehören; es werden auch jene Mitglieder für die Nachschüsse herangezogen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind. Dies ergibt sich allerdings erst dann, wenn die Satzung ausdrücklich eine Nachschusspflicht bedingt (§ 105 GenG).

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