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Gesamtgeschäftsführung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter. Bei Gesamtgeschäftsführung dürfen die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen (d.h. mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter) handeln, außer bei Gefahr im Verzug (§ 115 II HGB).
Bei der OHG (ebenso bei der KG für die Komplementäre) gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelgeschäftsführung. Gesamtgeschäftsführung kann aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein (§ 115 HGB), bedeutet jedoch noch keine Gesamtvertretung.
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