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Gesamtvertretung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamtvollmacht, Kollektivvertretung; Form der Vertretung, die das Zusammenwirken aller Bevollmächtigten oder einer vorher bestimmten Mindestanzahl (meistens zwei Personen, Vier-Augen-Prinzip) verlangt. Gesamtvertretung dient der Sicherheit im Geschäftsverkehr, schützt vor Unvorsichtigkeiten und Unredlichkeiten. Es genügt, dass ein zur Vertretung Berufener mit Zustimmung der anderen im Namen der übrigen Gesamtvertreter das Geschäft abschließt. Verboten ist die Erteilung einer Generalvollmacht an einen zur Gesamtvertretung Berufenen durch die anderen, da hiermit der Zweck der Gesamtvertretung umgangen würde; Spezialvollmacht ist zulässig. Anordnung der Gesamtvertretung bei einer OHG ist ebenso wie jede Änderung in der Vertretung zum Handelsregister anzumelden (§§ 106 II Nr. 4, 107 HGB). Entsprechendes gilt für die AG (§ 78 AktG) und die GmbH (§ 10 GmbHG).

    Der Kommanditist kann nicht an der Gesamtvertretung teilnehmen (§ 170 HGB); ihm kann aber Prokura erteilt werden.

    Sind bei Abwicklung mehrere Abwickler vorhanden, liegt immer Gesamtvertretung vor, es sei denn, dass Einzelvertretung bestimmt und im Handelsregister eingetragen ist (§§ 105, 148 HGB).

    Von unechter Gesamtvertretung spricht man, wenn die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird (§ 125 III HGB).

    Gegensatz: Alleinvertretung.

    Vgl. auch Gesamthandlungsvollmacht, Gesamtprokura.

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