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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Bürgerliches Recht
Oberbegriff zur vorherigen Einwilligung und nachträglichen Genehmigung des von einem anderen getätigten Rechtsgeschäfts (vgl. §§ 182-184 BGB).
Gesellschaftsrecht
Eine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern.
Vgl. auch Geschäftsführung.
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Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Eigentumsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Lebenspartnerschaft Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen Verwandtschaft eidesstattliche Versicherung einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
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