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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
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Bürgerliches Recht
Oberbegriff zur vorherigen Einwilligung und nachträglichen Genehmigung des von einem anderen getätigten Rechtsgeschäfts (vgl. §§ 182-184 BGB).
Gesellschaftsrecht
Eine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern.
Vgl. auch Geschäftsführung.
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