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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht
    2. Gesellschaftsrecht

    Bürgerliches Recht

    Oberbegriff zur vorherigen Einwilligung und nachträglichen Genehmigung des von einem anderen getätigten Rechtsgeschäfts (vgl. §§ 182-184 BGB).

    Gesellschaftsrecht

    Eine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern.

    Vgl. auch Geschäftsführung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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