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Begriff des Arbeitsrechts für Zusagen des Arbeitgebers, die er der Belegschaft oder bestimmten Belegschaftsgruppen macht, indem er Regelungen für Sozialleistungen wie Ruhegeld oder Gratifikationen bekannt gibt. Dadurch entsteht ein Bündel von Einzelzusagen, die grundsätzlich wie Einzelverträge zu behandeln sind, d.h. nicht mehr einseitig zurückgenommen oder abgeändert werden können. Weitgehend identisch mit vertraglicher Einheitsregelung.
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