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Geschäftsabzeichen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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geschäftliche Bezeichnungen in der Form von Unternehmenskennzeichen, denen die Namensfunktion fehlt und die erst mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig werden (§ 5 II 2 MarkenG). Hierzu zählen visuell wirkende Kennzeichen wie Bilder, geometrische Formen, Signets, Hausfarben etc., Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern, nicht aber solche unaussprechbaren Abkürzungen und Buchstabenzusammenstellungen, die zwar nicht von Hause aus unterscheidungskräftig und damit schutzfähig sind, wohl aber mit der Erlangung von Verkehrsgeltung Namensfunktion gewinnen können und dann namensmäßig als Unternehmensbezeichnung geschützt werden. Die Unterscheidungskraft von Geschäftsabzeichen beschränkt sich auf den Teil des Verkehrs, in dem sie benutzt werden (z.B. Telefax-Verkehr).
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