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Gesetzgebungsnotstand
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kann für eine Gesetzesvorlage unter den Voraussetzungen des Art. 81 GG erklärt werden, wodurch ein Bundesgesetz ausnahmsweise trotz Ablehnung durch den Bundestag jedoch mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann. Der Gesetzgebungsnotstand gilt nur für einfache Bundesgesetze, nicht bei Verfassungsänderungen möglich. Der Gesetzgebungsnotstand setzt voraus, dass der Bundestag einem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen (Art. 68 GG) nicht zustimmt, der Bundespräsident den Bundestag aber nicht auflöst; wenn in einem solchen Falle eine von der Bundesregierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage vom Bundestag abgelehnt wird, kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung hinsichtlich dieser Vorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären. Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage erneut ab oder stimmt er ihr in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung zu, gilt das Gesetz als zustandegekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gilt auch, wenn der Bundestag nicht innerhalb von vier Wochen die erneut eingebrachte Gesetzesvorlage verabschiedet.
Der Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG ist nicht zu verwechseln mit der Notstandsgesetzgebung nach Art. 115a ff GG im Verteidigungsfall.
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