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Gewahrsam
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
Die tatsächliche Sachherrschaft. Der Gerichtsvollzieher darf i.Allg. nur Sachen pfänden, an denen der Schuldner Gewahrsam hat (§ 808 ZPO).
II. Erbschaftsteuerrecht:
Darüber hinausgehend nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung ausgelegter Begriff; umfasst auch die geschäftsmäßige Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens. Personen, die Vermögen des Erblassers in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, dieses binnen einem Monat dem Finanzamt anzumelden (§ 33 ErbStG).
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