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Gewalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Anwendung physischer Kraft gegen Personen oder Sachen; oft Unrechtstatbestand; eindeutige Definition umstritten.

    2. Im Sinn von Staats-Gewalt:Ausdruck
    (1) des allgemeinen Staat-Untertanen-Verhältnisses;
    (2) von bes. Gewaltverhältnissen (Sonderstatusverhältnisse), in denen sich z.B. die vorläufig festgenommene oder nach den Freiheitsentziehungsvorschriften untergebrachte Person befindet.

    3. Im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung:Trennung der an sich einheitlichen Staats-Gewalt in verschiedene sich in der Machtausübung hemmende und kontrollierende Träger der Staats-Gewalt: Legislative, Exekutive, Judikative (Funktionentrennung).

    4. Im Sinn von höherer Gewalt als unabwendbarer Zufall: Ereignisse, deren Eintritt oder Folgen selbst durch die zweckmäßigsten Vorkehrungsmaßnahmen nicht abgewandt werden können. Im Fall höherer Gewalt entfällt Leistungspflicht des Schuldners (z.B. § 701 BGB) und tritt keine Fristversäumnis ein (z.B. § 203 BGB).

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