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Gewalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Anwendung physischer Kraft gegen Personen oder Sachen; oft Unrechtstatbestand; eindeutige Definition umstritten.
2. Im Sinn von Staats-Gewalt: Ausdruck
(1) des allg. Staat-Untertanen-Verhältnisses;
(2) von bes. Gewaltverhältnissen (Sonderstatusverhältnisse), in denen sich z.B. die vorläufig festgenommene oder nach den Freiheitsentziehungsvorschriften untergebrachte Person befindet.
3. Im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung: Trennung der an sich einheitlichen Staats-Gewalt in verschiedene sich in der Machtausübung hemmende und kontrollierende Träger der Staats-Gewalt: Legislative, Exekutive, Judikative (Funktionentrennung).
4. Im Sinn von höherer Gewalt als unabwendbarer Zufall: Ereignisse, deren Eintritt oder Folgen selbst durch die zweckmäßigsten Vorkehrungsmaßnahmen nicht abgewandt werden können. Im Fall höherer Gewalt entfällt Leistungspflicht des Schuldners (z.B. § 701 BGB) und tritt keine Fristversäumnis ein (z.B. § 203 BGB).
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