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Gewinnrücklagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von Kapitalgesellschaften zu bildende Rücklagen. Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 272 III HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Dazu gehören gesetzliche Rücklagen, auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen, Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 IV) und die sog. anderen Gewinnrücklagen.

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