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Gewinnrücklagen
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von Kapitalgesellschaften zu bildende Rücklagen. Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 272 III HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Dazu gehören gesetzliche Rücklagen, Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und die sog. anderen Gewinnrücklagen (vgl. § 266 III A Nr. III HGB).
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