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gezeichnetes Kapital
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Nominalkapital von Kapitalgesellschaften, als erste Position auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 I HGB). Bei der AG ist als gezeichnetes Kapital das Grundkapital (§ 152 I AktG) und bei der GmbH das Stammkapital (§ 42 I GmbHG) auszuweisen.
Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von dem Posten gezeichnetes Kapital offen abzusetzen, sodass der verbleibende Betrag als „eingefordertes Kapital” auszuweisen ist.
Vgl. auch Kapitalherabsetzung.
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