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Grenzbeschlagnahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7.3.1990 (BGBl I 422) sind für gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Vorschriften über die Grenzbeschlagnahme ergangen (§ 111a UrhG, § 55 GeschmMG , § 142a PatG, § 25a GebrMG, § 9 II HalbleiterSchG, § 40a SSchG), die vorsehen, dass schutzrechtsverletzende Waren bei ihrer Ein- oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörden unterliegen, wenn der Rechtsinhaber einen entsprechenden Antrag stellt und die Schutzrechtsverletzung offensichtlich ist. Die Beteiligten sind von der Beschlagnahme unverzüglich zu unterrichten. Wird nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung an. Im Fall des Widerspruchs muss der Schutzrechtsinhaber binnen zwei Wochen eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Verwahrung oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, jedenfalls aber nachweisen, dass die Entscheidung beantragt und ihm noch nicht zugestellt ist; andernfalls hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme auf. Ungerechtfertige Grenzbeschlagnahme verpflichtet den Antragsteller zum Schadensersatz. Im Markenrecht gilt die Regelung nur, soweit nicht die VO/EWG 1383/2003 des Rates vom 22.7.2003 (ABl EG Nr. L 196,7) anwendbar ist (§ 146 I MarkenG).

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