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grober Unfug

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG). Der Tatbestand kann u.U. auch durch irreführende Werbung oder aufdringliche Werbung verwirklicht werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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